Versicherung: Berufsunfähigkeit (BU)
Auf folgende Punkte sollte man vor Abschluss achten:
–Netto- und die Bruttoprämie > Beitrag kann sich bis zur Bruttoprämie erhöhen
–Verzichtet auf § 163 VVG (=Prämien- und Leistungsänderung, Treuhandlerklausel) > sonst können Versicherer mehr als die Bruttoprämie verlangen, Begründung: soll angeblich vor Pleiten schützen, stimmt aber nicht, da das Risiko der Rückversicherer übernimmt
–Verzicht auf abstrakte Verweisung & wird dauerhaft verzichtet > der Versicherte wird in keinen anderen Beruf, als den zuletzt ausgeübten, verwiesen
-Verzicht auf Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern
-Kundenfrendliche Definition der „Lebensstellung“ bei konkreter Verweisung
–Verzicht auf zeitlich begrenzte Anerkenntnis der BU = Unbefristete Leistungsanerkenntnis > unbefristete Anerkenntnis, sonst muss der Berufsunfähige in definierten Abständen seine Berufsunfähigkeit erneut beweisen
–Verzicht auf konkrete Verweisung > übt der Versicherte bei Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit aus, darf er bis zu 80% seines bisherigen Lohns zur BU-Rente dazu verdienen. Mehr zu diesem Thema gibt es hier.
–verkürzter Prognosezeitraum von 6 Monaten > Versicherer zahlt, wenn Versicherungsnehmer „voraussichtlich 6 Monate ununterbruchen“ BU-Unfähig ist, nicht wie bisher „voraussichtlich dauernd“
–Versicherungsschutz bei Krankheit, altersbedingten Kräfteverfall und Unfall, Körperverletzung, versuchten Selbstmord oder grobe Fahrlässigkeit bei Unfall („vorsätzliche Verkehrsdelikte„)?
Kriegsereignisse sind meist ausgeschlossen
-Verzicht auf Arztanordnungsklausel, d.h. der Patient und nicht der Versicherer oder der Arzt entscheidet über die Behandlung
-keine Karenzzeit > bei Eintritt der BU wird sofort die vereinbarte BU-Rente gezahlt
–rückwirkende Leistung und Meldefrist
-zinslose Stundung der Beiträge ab Leistungsmeldung bis zur Entscheidung
-Nachversicherungsoption ohne Gesundheitsprüfung (z.B. bei Geburt eines Kindes, Existenzgründung, Heirat)
-Beitragsdynamik, um sich gegen inflationsbedingten Kraufkraftverlust zu schützen
–Leistungsdynamik > garantierte Steigerung der BU-Rente im Leistungsfall
-Verzicht auf Kündigung bzw. Vertragsanpassung nach § 19 VVG >wurde die Anzeigepflicht bei Beantwortung der Gesundheitsfragen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Wenn die Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde, kann der Versicherer den Vertrag gemäß §19 Abs. 3 VVG kündigen. Hätte der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen angenommen, hat er gemäß § 19 Abs. 4 VVG nur das Recht zur Vertragsanpassung. Alle Versicherer, die dieses Kriterium „voll erfüllen“, verzichten über die gesetzlichen Regelungen hinaus auf ihr Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt hat.
-Wird in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittsrechts nach § 21 VVG wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen?
(Der Kunden ist verpflichtet, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragenwahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Stellt sich später heraus, daß die Antworten unzutreffend oder (z.B. aus Vergeßlichkeit) nicht vollständig waren, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 21Absatz 3 VVG erlöschen die Rücktrittsrechte des Versicherers nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluß. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
–Geltungsbereich weltweit und Verzichten auf Untersuchungen im Inland bei einem Auslandsaufenthalt ? (ggf. Botschaftsarzt)
Weitere Kriterien können sein:
-erkennt der Versicherer die Individualvereinbarung (beantworteter Fragenkatalog) von BR/ARD-Ratgeber Geld und Fa. Trixi verbindlich an. Weitere Informationen zu diesem sehr interesanten Punkt finden sie hier.
-Wie hoch ist die Regulierungsquote bzw. Prozessquote des Versicherers (d.h. wieviel Leute bekommen bei 100 Anträgen die Berufsunfähigkeit gewährt)
–Rentenstaffelung möglich > normalerweise wird bei 50% Berufsunfähigkeit die vereinbarte BU-Rente fällig, bei manchen Versicherern bekommt man bereits bei 25% Berufsunfähigkeit einen Teil der Rente bezahlt, dafür aber erst mit 75% Invalidität die gesamte BU-Rente
–Beitragsstaffelung möglich > man zahlt in jungen Jahren (z.B. wenn man in der Ausbildung oder im Erziehungsurlaub ist) geringere Beträge und später dafür mehr
-gibt es zusätzliche Leistungen wie Wiedereingliederungshilfe, Pflegerente
Tipps, wo man Sparen kann:
-jährliche Zahlungsweise
-Manche Anbieter unterscheiden, bis zu welchem Lebensjahr man den Versicherungsschutz braucht UND bis zu welchem Lebensjahr bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt wird (hier kann man überlegen, ob man z.B. mit 60Jahren im Falle einer Berufsunfähigkeit genug finanzielle Reserven geschaffen hat, so dass man bis zu seinem 67. Lebensjahr durchkommen kann)
BU-Ratings:
Aktuell hat die Alte Leipziger sehr gute Bedingungen, hier lohnt es sich, genauer hinzusehen!
Nur zur Info:
Für die Beitragshöhe sind vor allem das Eintrittsalter, die Rentenhöhe, die Laufzeit und auch die Berufsgruppe verantwortlich.
Die Einteilung der Berufsgruppen erfolgt z.B. bei der Alten Leipziger und anderen Versicherung wie folgt:
-BG 1+ Akademiker mit besonders niedrigem Risiko
-BG 1 Akademiker und kaufmännische Berufe im Innendienst
-BG 2 Kaufmännische Berufe mit Außendienst- oder körperlicher Tätigkeit
-BG 3 Handwerker
-BG 4 Berufe mit besonders hohem Risiko