Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Voraussetzung:
-innerhalb der letzten 24 Monate mindesten 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III
-unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigken Tätgikeit Leistungen aus dem Dritten Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld) erhalten haben. Die Dauer hierbei ist egal.
-Antragsstellung muss innerhalb des ersten Monats der Selbstständigkeit erfolgen und diese muss mindestens 15 Stunden wöchentlich sein
Nicht möglich, wenn
-man anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeit oder Wehrpflicht)
-man einem grundsätzlich versicherungsfreien Personenkreis angehört (z.B. Beamter, Richter, Soldat, Bezieher von Erwerbsminderungsrente)
Beitragshöhe (einkommensunabhängig)
-2010: 17,89EUR/pro Monat (West), 15,19EUR/pro Monat (Ost)
-2011: 38,33EUR/pro Monat (West), 32,55EUR/pro Monat (Ost)
-2012: 76,65EUR/pro Monat (West), 651,10EUR/pro Monat (Ost)
ACHTUNG: 28.05.2010
Änderungen ab 1.1.2011:
-Kündigungsfrist ist nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bereits versicherte Selbstständige haben aktuell bis 31.03.2011 ein Sonderkündigungsrecht, das der bis 31.12.2010 geltend machen muss!
-Man hat nun drei statt früher einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Arbeit zeit, einen Antrag für die Versicherung zu stellen+
-Steigende Beiträge (siehe oben) bei gleichen Leistungen, nur Existensgründer zahlen im ersten Jahr den halben Betrag
-Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nur noch als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen, wenn nach Leistungsbezug mindestens ein Versicherungspflichtverhältnis von zwölf Monaten bestand.
Eintritt der Arbeitslosigkeit:
-scheitert die Selbstständigkeit, so kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Bis zu 165EUR monatlich können zusätzlich verdient werden, darüberliegendes wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.
-während dieser Zeit müssen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich selbstständig um eine Stelle bemühen und „zumutbare Beschäftigungen“ annehmen, da sonst eine Sperrzeit droht
-Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
-Berechnung des Arbeitslosengeldes basiert auf der Steuerklasse. der Qualifikation und des Familienstandes. Waren der gescheiterte Selbstständige in den letzten zwei Jahren nicht mindestens 150 Tage als Arbeitnehmer beschäftigt, so kann man sich für die Arbeitslosengeldberechnung an der folgenden Tabelle orientieren (fiktives Arbeitsentgeld):
wobei Qualikationsstufe
- 1 Hochschul- oder Fachhochschulausbildung,
- 2 Fachschulabschluß oder Meister,
- 3 Abgeschlossener Ausbildungsberuf und
- 4 keiner Ausbidung entspricht.
Haben sie aber in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage bei einem Arbeitgeber gearbeitet, so berechnet sich das Arbeitslosengeld wie das eines Arbeitsnehmers (=Individualmethode): mit Kindern 67% des letzten Nettolohns bzw. ohne Kinder 60% des zuletzt verdienten Nettolohns
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?